Schenkungssteuer: Freibetrag, Berechnung, Höhe

Finanzfluss Team
Finanzfluss Team
Stand: 22. April 2022
Geschenke zu bekommen ist generell eine schöne Sache – wenn der Staat nicht hineingrätschen würde. Ab einer gewissen Werthöhe und unter bestimmten Umständen musst du nämlich Schenkungssteuer bezahlen. Was der Unterschied zur viel diskutierten Erbschaftssteuer ist, ab welcher Summe wieviel Steuer entrichtet werden muss und welche Schlupflöcher es gibt, verraten wir im Ratgeber.

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Was du wissen solltest
  • Von der Schenkungssteuer sind unentgeltliche und zu Lebzeiten stattfindende Überträge von Vermögen betroffen.
  • Die Steuersätze gehen von 7 bis 50% und hängen vom (Verwandtschafts-)Verhältnis von Schenkendem und Beschenktem ab.
  • Allerdings greifen diese erst, wenn von der Steuerklasse abhängende Freibeträge ausgeschöpft sind. Diese reichen von 500.000 bis 20.000€ und können alle zehn Jahre verwendet werden.

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So gehst du vor
  • Größere Schenkungen müssen formlos ans Finanzamt gemeldet werden – eventuell wird dann von diesem eine separate Erbschaftssteuererklärung angefordert.
  • Um Schenkungssteuer zu sparen, gibt es die Möglichkeit, die Berechnungsgrundlage mithilfe von Freibeträgen zu reduzieren, steuerfreie Gelegenheitsgeschenke zu machen (innerhalb des Rahmens des Üblichen) oder mit einer Kettenschenkung die Steuer ganz zu umgehen.

Was ist die Schenkungssteuer?

Auf Schenkungen, also lebzeitliche und unentgeltliche Übertragungen von Vermögen, fällt in Deutschland eine Steuer an – die Schenkungssteuer. Sie greift da, wo die Erbschaftssteuer nicht greift und hat ganz ähnliche Aufgaben. Mit ihr werden Geldbeträge besteuert, die festgelegte Freibeträge überschreiten, die sich auf das Verhältnis von Schenkendem und Beschenktem beziehen – insbesondere auf das Verwandtschaftsverhältnis.

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Fallstricke beim Schenken
Zu dem Vorgang einer Schenkung gehört, dass der Beschenkte das Geschenk annimmt. Auch ist es unter Umständen möglich, das Geschenk zurückzufordern. Zu den Gründen für eine solche Rückforderung zählen Verfehlungen und grober Undank seitens des Beschenkten (worunter etwa Misshandlungen des Schenkenden zählen) und die Verarmung des Schenkenden.

Unterschied zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Im Grunde unterscheiden sich die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer in Deutschland nur marginal voneinander: Der Hauptunterschied besteht darin, dass sich die Erbschaftssteuer auf eine gewisse Erbfolge nach dem Tod der vererbenden Person bezieht. Eine Schenkung im Sinne der Schenkungssteuer kann als “vorweggenommenes Erbe” verstanden werden, das zu Lebzeiten vererbt wird. 

Abgesehen von der Frage nach dem Tod ähneln sich die beiden Steuern also stark. Dies gilt auch für die Regelung der Höhe der Abgabe und die Freibeträge, die in beiden Fällen unter anderem nach der Höhe des zu schenkenden bzw. vererbenden Vermögens klassifiziert werden. Aufschlussreich ist auch, dass die rechtliche Grundlage beider Steuern das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist. 

Dennoch gibt es zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer drei entscheidende Unterschiede:

  1. Eltern und Groß- bzw. Urgroßeltern werden im Falle von Schenkungen in Steuerklasse II eingeteilt anstatt in Steuerklasse I wie bei Erbschaften.
  2. Für Kinder und Enkel ist selbst genutztes Wohneigentum bei einer Schenkung nicht steuerfrei, für Lebens- oder Ehepartner allerdings schon.
  3. Die Freibeträge der Schenkungssteuer können alle zehn Jahre ausgeschöpft werden und nicht nur einmalig.

Höhe der Schenkungssteuer berechnen

Damit man die Höhe der Schenkungssteuer auf einen gegebenen Betrag Vermögen berechnen kann, muss man den Begünstigten einer Steuerklasse zuordnen, den jeweiligen Freibetrag von der Berechnungsgrundlage abziehen und die übrig bleibende Summe anhand des betreffenden Steuersatzes kalkulieren.

Steuerklassen

Im Folgenden eine Aufstellung der Steuerklassen, wie sie für die Schenkungssteuer gültig sind. Sie werden nach dem Status des Beschenkten aufgeteilt.

SteuerklasseVerhältnis zum Schenker
Steuerklasse IEhepartner, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder
Steuerklasse IIEltern, Großeltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern. Schwiegerkinder, -eltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse IIIAlle übrigen Begünstigten einer Schenkung

Freibeträge

Werfen wir nun einen Blick auf die jeweiligen Freibeträge der Schenkungssteuer. Diese sind nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse gegliedert.

SteuerklasseBegünstigterHöhe Freibetrag
Steuerklasse IEhepartner, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft)500.000€
Steuerklasse IKinder, Stief-, Adoptivkinder, Enkel mit bereits verstorbene Eltern400.000€
Steuerklasse IUrenkel, Enkel mit noch lebenden Eltern200.000€
Steuerklasse IIEltern, Großeltern, geschiedene Ehepartner, Schwiegereltern, -kinder, Stiefeltern, Neffen/Nichten20.000€
Steuerklasse IIISonstige 20.000€

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Übrigens
Einen Freibetrag für die Schenkungssteuer kannst du alle zehn Jahre ausschöpfen.

Steuersatz je Steuerklasse

Die folgende Aufstellung beschreibt die prozentuale Höhe der zu entrichtenden Schenkungssteuer nach der Höhe des verschenkten Vermögens, das den Freibetrag überschreitet.

Wert der SchenkungSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
≤75.000€7%15%30%
≤300.000€11%20%30%
≤600.000€15%25%30%
≤6.000.000€19%30%30%
≤13.000.000€23%35%50%
≤26.000.000€27%40%50%
>26.000.000€30%43%50%

Beispiel aus der Praxis

Mit einer beispielhaften Berechnung der Höhe einer Schenkungssteuer kann man die Funktionsweise dieser sehr gut veranschaulichen. Eine Frau schenkt ihrem Großvater eine Geldsumme in Höhe von 110.000€. Der Großvater fällt hierbei in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000€.

Nach Abzug des Freibetrags bleiben 90.000€ als Berechnungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Dies geht mit einem Steuersatz von 20% für den Großvater einher. Er muss also 18.000€ Schenkungssteuer an den Fiskus entrichten. Insgesamt bleiben ihm netto vom Vermögen, das ihm seine Enkelin geschenkt hat, 92.000€ zur freien Verfügung. 

Schenkung melden

Größere Schenkungen, die den Freibetrag übersteigen, müssen beim Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldung ist verpflichtend und muss innerhalb von drei Monaten geschehen. Ausnahme sind Schenkungen, die notariell oder gerichtlich dokumentiert sind, da diese automatisch ans Finanzamt übermittelt werden – etwa im Falle von Immobilienüberträgen. Die folgenden Angaben sind bei der Meldung ans Finanzamt zu übermitteln:

  • Daten des Schenkenden und Beschenkten

  • Zeitpunkt der Schenkung

  • Beschreibung des Geschenks

  • Wert des Geschenks

  • (Verwandtschafts-)Verhältnis von Schenkendem und Beschenkten

Es reicht aus, wenn du diese Daten formlos dem Finanzamt übermittelst – zuständig ist übrigens das Finanzamt des Schenkenden. Übersteigt das Geschenk den Freibetrag, wirst du vom Finanzamt aufgefordert, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben.

Schenkungssteuer vermindern

Allerdings gibt es auch verschiedene legale Wege, die Schenkungssteuer zu verringern oder ihr ganz aus dem Weg zu gehen. Die wichtigsten haben wir im Folgenden für dich aufgeführt.

Freibetrag nutzen

Dies ist der offensichtlichste Weg, die Schenkungssteuer zu umgehen: Wer innerhalb der Grenzen des geltenden Freibetrags verschenkt oder beschenkt wird, muss keine Schenkungssteuer entrichten.

Kettenschenkung

Auch wenn es auf den ersten Blick vielleicht nicht ganz koscher wirken mag, ist es gängige Praxis und legal, mit einer Kettenschenkung die Schenkungssteuer zu umgehen. Eine Kettenschenkung funktioniert wie folgt: Der Schenkende beschenkt mehrere Personen unter Ausnutzung der geltenden Freibeträge. Diese beschenken wiederum eine einzige Person, die einen größeren Betrag erhält, ohne Schenkungssteuer entrichten zu müssen.

Ein konkretes Beispiel: Der Schenkende schenkt seiner Ehefrau 400.000€ und zweien seiner Kinder jeweils 300.000€. Diese verschenken das Geld wiederum an einen einzigen Enkel, welcher insgesamt 1.000.000€ erhält, ohne, dass die einzelnen Geschenke hätten versteuert werden müssen, da sie jeweils unter dem Freibetrag blieben.

Gelegenheitsgeschenk

Eine weitere Möglichkeit, keine Schenkungssteuer entrichten zu müssen, sind sogenannte Gelegenheitsgeschenke. Diese sind nicht genau rechtlich definiert, wobei allerdings das Kriterium der Üblichkeit darüber entscheidet, ob ein Geschenk als Gelegenheitsgeschenk steuerfrei bleiben kann. Ob Gelegenheitsgeschenke in Höhe und Form als üblich angesehen werden können, hängt von Faktoren wie Anlass, Art und Wert des Geschenks ab und bezieht sich auf die Mehrheit der Gesellschaft. Demnach kann man nicht davon ausgehen, dass in sehr wohlhabenden Kreisen als normal angesehene wertvolle Geschenke als üblich im Sinne eines Gelegenheitsgeschenks gewertet werden können. Zudem gilt es zu beachten, dass ein Geschenk, das aus dem Rahmen eines Gelegenheitsgeschenks nicht teilweise steuerbefreit ist, sondern dann ganz versteuert werden muss.

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Schenkung oder Erbschaft: Was lohnt sich mehr?

Ob man lieber noch zu Lebzeiten Geld verschenken oder es nach dem Tod als Erbe weitergeben sollte, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst kann es steuerlich vorteilhaft sein, Vermögen unter Ausnutzung der Freibeträge der Schenkungssteuer, die alle zehn Jahre wieder neu zur Verfügung stehen, weiterzugeben. Eine ähnliche Regelung gibt es für Erbschaften logischerweise nicht, da hier die Steuern nach dem Tod einmalig anfallen. 

Da Erbschaften in Deutschland stark reguliert sind, gelten sogenannte Pflichtteilansprüche – etwa für nahe Verwandte. Unabhängig von etwaigen Bestimmungen im Testament erhalten diese nämlich nach einer im Gesetz festgelegten Reihenfolge bestimmte Anteile des Erbes. Wer noch zu Lebzeiten Schenkungen an diese durchführt, kann den jeweiligen Pflichtteilanspruch reduzieren. Aber Achtung: Wenn der Schenkende innerhalb der zehn Jahre nach der Nutzung des Freibetrags verstirbt, wird die Schenkung als reguläre Erbschaft klassifiziert, muss entsprechend versteuert und unter Berücksichtigung der Pflichtanteile aufgeteilt werden. 

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist eine Schenkung steuerfrei?

Wie oft kann man steuerfrei schenken?

Wie kann ich die Schenkungssteuer umgehen?