Commerzbank Guthabenkonto: Basiskonto Infos und Erfahrungen

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- keine Prepaid Kreditkarte inklusive
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Was ist ein Basiskonto?
Das Commerzbank Basiskonto ermöglicht es Verbrauchern mit schwächerer Bonität, grundsätzlich die gleichen Zahlungsverkehrsfunktionen durchzuführen, die auch ein traditionelles Girokonto ermöglicht. Basiskonten dienen dem Zahlungsverkehr und werden als Guthabenkonten geführt, das natürlich jederzeit gekündigt werden kann.
Der gesetzliche Anspruch auf ein Basiskonto ergibt sich aus dem Zahlungskontengesetz (ZKG), mit dem eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Nach dem ZKG hat jeder Verbraucher ab dem 19. Juni 2016 unabhängig von seiner Bonität einen Anspruch auf die Eröffnung eines Basiskontos mit grundlegenden Zahlungsverkehrsfunktionen.

Geld abheben und bezahlen mit dem Basiskonto
Das Commerzbank Basiskonto ermöglicht dem Kontoinhaber die Durchführung aller grundlegenden Zahlungsverkehrsdienste. Hierzu gehören
- Bar-Einzahlungen und Bar-Auszahlungen (auch an Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals),
- Lastschrift-Abbuchungen, Überweisungen und Kartenzahlungen (mittels Commerzbank Girocard).
Der Kontoinhaber kann auch das Telefon- und Online-Banking der Commerzbank nutzen.
Basiskonto: Ist ein Dispositionskredit möglich?
Inhaber eines Basiskontos haben keinen Anspruch auf einen Dispositionskredit, auf die Tolerierung von Überziehungen oder auf sonstige Kreditgeschäfte.
Wer benötigt ein Basiskonto?
Verbraucher können ein Commerzbank-Basiskonto unabhängig von ihrer Einkommenslage beantragen. Auch bei der Schufa eingetragene Negativ-Merkmale stellen grundsätzlich keinen Grund für die Ablehnung der Eröffnung eines Commerzbank-Basiskontos dar.
Basiskonto-Anspruchsberechtigte sind rechtlich besonders geschützt: Zu den gesetzlichen Schutzvorschriften gehört, dass die kontoführende Bank nicht frei entscheiden darf, unter welchen Voraussetzungen sie eine Kontoeröffnung ablehnt oder eine Kontokündigung vornimmt.
Wer hat einen Anspruch auf ein Basiskonto?
Jeder „Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union“ ist grundsätzlich berechtigt, die Eröffnung eines Basiskontos zu verlangen. Banken, die die Führung von Zahlungskonten für Verbraucher öffentlich anbietet, sind zur Eröffnung von Basiskonten gesetzlich verpflichtet.
Zur Eröffnung eines Basiskontos sind auch folgende Personenkreise berechtigt:
- Verbraucher ohne festen Wohnsitz,
- Asylbewerber und
- geduldete Personen ohne Aufenthaltstitel, deren Abschiebung aus „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ nicht möglich ist.
Die Bank ist verpflichtet, ein Basiskonto zu eröffnen, wenn der Basiskontoantrag den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Eine Bank darf die Eröffnung eines Basiskontos nur ablehnen, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt.
Die Eröffnung eines Basiskontos bei der Commerzbank
Commerzbank Basiskonten können nicht online, sondern nur auf schriftlichen Antrag eröffnet werden.

Basiskonto Antragsformular
Basiskonto-Antragsformulare hält die Commerzbank ausschließlich in ihren Filialen bereit. Auch über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) sind Basiskonto-Antragsformulare erhältlich.
Zwar ist die Nutzung eines bestimmten Formulars gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch wird die Bearbeitung des Kontoeröffnungsantrags bei Verwendung eines entsprechenden Vordrucks beschleunigt. Zudem erleichtert die Verwendung des Formulars einen eventuell später erforderlichen Nachweis der Antragstellung.
Identitätsprüfung bei der Kontoeröffnung: erforderliche Dokumente
Banken sind verpflichtet, bei jeder Kontoeröffnung die Identität des Antragstellers zu überprüfen (Legitimationsprüfung, § 12 Geldwäschegesetz).
Der Antragsteller kann sich bei der Kontoeröffnung mit einem amtlichen Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass oder Ausweisersatzpapier) legitimieren, das über ein Lichtbild verfügt.
Zu den Ausweisersatzpapieren gehören insbesondere
- eine Aufenthaltsgestattung,
- eine Duldungsbescheinigung oder
- ein Ankunftsnachweis.
Die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung lässt weitere Möglichkeiten einer Identitätsprüfung zu:
- bei Konto-Antragstellern, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über ein Personaldokument im Sinne von § 12 GWG verfügen: Vorlage der Geburtsurkunde des Antragsstellers und zusätzlich Personaldokumente des gesetzlichen Vertreters.
- bei unter Betreuung gestellten Personen: Vorlage der Bestellungsurkunde des Betreuers und zusätzlich Personaldokumente des Betreuers.
Die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung erleichtert die Identifikation für bestimmte Fällen, indem sie weitere Dokumente für die persönliche Identifikation zulässt:
- bei Ausländern, die über kein Personaldokument verfügen: eine Bescheinigung über die Abschiebungsaussetzung
- bei Asylsuchenden, die über kein Personaldokument verfügen: ein Ankunftsnachweis.
Nicht erforderlich: Nachweis eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz
Für die Eröffnung eines Basiskontos ist kein Wohnsitz nach dem Meldegesetz erforderlich. Es genügt vielmehr die Angabe einer Postanschrift, so dass der Kontoinhaber zum Beispiel über Familienangehörige oder eine Beratungsstelle erreicht werden kann.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Basiskonto-Eröffnungsantrags?
Die EU-Richtlinie 2014/92/EU bestimmt, dass Kreditinstitute nach Vorliegen eines vollständigen Kontoeröffnungsantrags innerhalb einer Bearbeitungsfrist von zehn Geschäftstagen eine Entscheidung über die Basiskonto-Eröffnung oder deren Ablehnung treffen müssen. Diese Zehn-Tage-Frist ergibt sich auch aus § 34 Absatz 2 ZKG.
Der Antragsteller wird von der Bank über die Entscheidung zur Basiskonto-Eröffnung informiert. Sobald der Kunde das Vertragsangebot seiner Bank annimmt, schaltet das Kreditinstitut dann das Basiskonto frei. Ab diesem Zeitpunkt kann der Commerzbank-Kunde das neue Basiskonto nutzen.
Damit die Einhaltung der zehntägigen Bearbeitungsfrist nachvollzogen werden kann, sind die Kreditinstitute verpflichtet, das Datum des Kontoeröffnungsantrags zu vermerken und dem Antragssteller den Eingang seines Kontoeröffnungsantrags zu bestätigen.
Mögliche Gründe für die Ablehnung eines Basiskonto-Eröffnungsantrags
Die Ablehnung eines Antrags auf Kontoeröffnung kann insbesondere auf dem nachfolgenden Grund beruhen:
Der Antragsteller hat nicht ausdrücklich die Eröffnung eines Basiskontos beantragt. In diesem Fall entscheidet die Bank nach ihren allgemeinen Richtlinien für Kontoeröffnungen.
Einen Basiskonto-Eröffnungsantrag darf die Bank ansonsten nur aus den im Zahlungskontengesetz aufgeführten Gründen zurückweisen. Zu den gesetzlich zulässigen Ablehnungsgründen gehören:
- Der Antragsteller verfügt bereits über ein Zahlungskonto bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland, das er für seinen Zahlungsverkehr auch tatsächlich nutzen kann.
- Der Antragsteller wurde in den letzten 3 Jahren vor der jetzigen Antragstellung wegen einer Vorsatz-Straftat verurteilt, die sich gegen die Bank, einen Bank-Mitarbeiter oder einen Bank-Kunden richtete.
- Der Antragsteller war bereits Basiskonto-Inhaber bei der Commerzbank. Die Bank hatte jedoch dieses Konto wegen Zahlungsverzugs oder wegen einer Konto-Nutzung zu verbotenen Zwecken gekündigt.
- Eine Kontoeröffnung ist der Bank außerdem untersagt, wenn sie damit gegen ihre Sorgfalts – oder Verschwiegenheitspflichten aus dem Kreditwesengesetz oder aus dem Geldwäschegesetz verstoßen würde.
Was tun, wenn die Basiskonto-Eröffnung abgelehnt wurde?
Falls ein Antrag auf Basiskonto-Eröffnung abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller drei Möglichkeiten, um doch noch ein Basiskonto bei der Commerzbank zu erhalten.
Der Antragsteller kann
- ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen,
- eine Verbraucherschlichtungsstelle einschalten (Informationen zum Schlichtungsverfahren) oder
- Klage auf Basiskonto-Eröffnung vor einem ordentlichen Gericht erheben.
Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin
Die BaFin prüft nach Eingang der Beschwerde des Konto-Antragstellers, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Basiskonto-Vertrag vorliegen. Sollte die Bank den Kontoeröffnungsantrag fälschlicherweise abgelehnt haben, so weist die BaFin das Kreditinstitut an, ein Basiskonto zu eröffnen. Ansonsten lehnt die BaFin den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Kreditinstitut können bei der BaFin gegen deren Entscheidung Widerspruch einlegen.
Für den Beschwerdeführer ist das BaFin-Verwaltungsverfahren kostenfrei. Allerdings werden eventuelle Anwaltsgebühren, Beratungshonorare und Kosten für den notwendigen Schriftwechsel nicht erstattet.
Commerzbank Basiskonto: Kosten & Gebühren
Für die Führung eines Basiskontos dürfen die Kreditinstitute ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Commerzbank informiert über die Kosten des Basiskontos in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie in den Preisaushängen in ihren Filialen.
Die Commerzbank berechnet für ihr Basiskonto folgende Entgelte:
Monatspauschale: 6,90€
Die Monatspauschale deckt folgende Leistungen ab:
- alle Buchungsposten
- Kontoauszüge über ein Bankterminal
- Commerzbank Girocards für maximal zwei Verfügungsberechtigte
- die Einrichtung, Ausführung und Änderung von Daueraufträgen
- die Ausführung belegloser Inlands-Überweisungen.
Kostenlose Bargeld-Abhebungen sind nicht nur an den Commerzbank-Geldautomaten, sondern an bundesweit ungefähr 9.000 Geldautomaten der Cash Group möglich. Zur Cash Group gehören neben der Commerzbank auch Deutsche Bank, Postbank und HypoVereinsbank sowie deren Tochterinstitute. Außerdem erlaubt die Commerzbank Girocard Bargeld-Abhebungen bei etwa 1.300 Shell-Tankstellen in Deutschland.
Bei Bargeld-Abhebungen an Geldautomaten anderer Banken erhebt die Commerzbank zwar keine Gebühren, doch wird regelmäßig von der Fremdbank eine individuell festgelegte Gebühr berechnet.
- Ausführung beleghafter Inlands- und SEPA-Überweisungen: 1,50€ je Überweisung
- Telefon Banking: 1,50€ je Überweisung
- Die dem Kontoinhaber kostenlos zur Verfügung gestellte Commerzbank Girocard ermöglicht
-
Bargeld-Abhebungen an Geldautomaten und
- bargeldloses Bezahlen.
Zu diesem Zweck ist die Girocard mit einem elektronischen Chip und einem Magnetfeld ausgestattet. Die Nutzung der Girocard erfolgt durch Eingabe einer persönlichen PIN-Nummer oder durch Unterschrift.
(Stand 01. April 2018)
Kann der Kontoinhaber das Commerzbank Basiskonto online verwalten?
Zwar ist die Eröffnung eines Commerzbank Basiskontos nicht online möglich. Der Zahlungsverkehr eines Basiskontos kann jedoch mit dem Commerzbank Online-Banking durchgeführt werden.
Lässt sich das Guthabenkonto in ein „P-Konto“ umwandeln?
Ein Pfändungsschutzkonto (auch „P-Konto“) ist ein Girokonto, bei dem das Kontoguthaben durch einen besonderen Pfändungsschutz gesichert ist. Erfolgt eine Pfändung durch einen Gläubiger, so wird das P-Konto für den Kontoinhaber nicht blockiert: Der Kontoinhaber kann in Höhe der Pfändungsfreibeträge weiterhin über Kontoguthaben verfügen und am Zahlungsverkehr teilnehmen.
Die Möglichkeit einer Umwandlung eines Commerzbank Guthabenkontos in ein Pfändungsschutzkonto besteht bereits seit dem Jahr 2011.
Kann die Commerzbank das Basiskonto kündigen?
Inhaber von Basiskonten genießen einen besonderen, gesetzlich verankerten Kündigungsschutz. Ein Basiskonto darf von der kontoführenden Bank nur aus den in § 42 Zahlungskontengesetz ausdrücklich genannten Gründen gekündigt werden.
Die Kündigung eines Basiskontos ist möglich, falls der Kontoinhaber
- über das Basiskonto seit mehr als 24 Monaten keine Zahlungsvorgänge durchgeführt hat,
- die für die Basiskonto-Eröffnung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
- ein anderes Zahlungskonto in Deutschland eröffnet hat, das er tatsächlich nutzen kann oder
- (von der Bank rechtswirksam angebotene) Änderungen des „Zahlungsdiensterahmenvertrags“ abgelehnt hat.
Außerdem ist eine Basiskonto-Kündigung möglich, wenn
- der Bank eine Fortführung des Basiskontovertrags nicht zumutbar ist (insbesondere bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat gegen das Kreditinstitut, Bank-Mitarbeiter oder Bankkunden),
- die konkrete Nutzung des Basiskontos gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
- der Kontoinhaber im Kontoeröffnungsantrag unrichtige Angaben gemacht hat und die Bank bei Kenntnis der korrekten Angaben keinen Kontovertrag abgeschlossen hätte oder
- der Kontoinhaber fällige Bank-Entgelte und Kosten seit über 3 Monaten nicht mehr gezahlt hat und der Bank mehr als 100€ schuldet.
Fazit: das Commerzbank Basiskonto
Das Commerzbank Basiskonto ermöglicht Verbrauchern mit schwächerer Bonität die Teilnahme am Zahlungsverkehr. Für eine Monatspauschale von 6,90€ können Kontoinhaber Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften durchführen – und profitieren außerdem von den Vorteilen der kostenlosen Commerzbank Girocard.