Juli Sixel
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6. Februar 2023

Vorabpauschale 2023: Alles, was du wissen musst

In Deutschland müssen alle, die Kapitalerträge erzielen, darauf die Kapitalertragsteuer zahlen. Das manchmal sogar, obwohl gar kein Gewinn auf dem Konto der Anlegerinnen landet. Die Rede ist von der Vorabpauschale: 2023 wird diese zum ersten Mal seit zwei Jahren wieder fällig.

Dieses Jahr wird vorab gezahlt

Während auf den Straßen noch die Überreste der Silvesternacht aufgeräumt wurden, rechneten sich die Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank in Frankfurt bereits die Köpfe rauchig. Am 4. Januar erhielten die obersten Finanzbehörden der Länder dann ein Schreiben: Die Deutsche Bundesbank gibt einen Basiswert von 2,55% für die Berechnung Vorabpauschale bekannt. Mithilfe dieses Basiswerts rechnen die Finanzämter aus, wie viel deiner Rendite du schon vorzeitig abdrücken musst. Eine Besonderheit, denn dieser Wert lag die letzten zwei Jahre im Negativbereich. Nun – zu Zeiten der Zinswende – ist er positiv.

Die Vorabpauschale betrifft besonders thesaurierende Fonds und ETFs. Denn thesaurierende Fonds geben Gewinne, etwa durch Dividendenausschüttungen, nicht an die Anteilsbesitzerinnen weiter, sondern kaufen damit neue Aktien. So wächst der Fonds und parallel der Wert der Anteile der einzelnen Anlegerinnen. Das Geld der Anleger vermehrt sich dabei, ohne dass sie aktiv etwas tun müssen. Dieser Effekt heißt Zinseszins-Effekt. Im Gegensatz dazu landen die Gewinne der Anteilseigner von ausschüttenden Fonds direkt auf deren Konten und werden versteuert.

Wieso der ganze Aufwand?

Vor der Investmentsteuerreform 2018 besaßen thesaurierende ETFs einen enormen Vorteil gegenüber ausschüttenden. Das hängt mit der Kapitalertragsteuer zusammen, der wichtigsten Steuer für Anleger. Sie beträgt 25% und ist immer dann fällig, wenn Gewinn durch Kapital erzielt wird. Also etwa bei einem Aktienverkauf oder einer Dividendenausschüttung. Wer thesaurierende Fonds besitzt, erhält aber keine Gewinne, da diese sofort wieder im Fonds reinvestiert werden. Das Geld landete nicht auf den Konten der Menschen, heißt, sie mussten auch keine Steuern zahlen. Die Steuer ging erst beim Verkauf der Anteile an das Finanzamt. 

ETF-Investoren verfolgen meist eine langfristige Strategie über 15 Jahre oder noch länger. In dieser Zeit konnte sich das Kapital vor der Investmentsteuerreform durch den Zinseszins-Effekt ungehemmt vermehren. Die Steuern werden aufgeschoben. Beim Finanzamt kamen erst nach vielen Jahren oder Jahrzehnten Steuern an. Dieses Phänomen wird Steuerstundungseffekt genannt. Thesaurierende Fonds hatten so einen enormen Vorteil gegenüber ausschüttenden Konkurrenzprodukten. 

Um das auszugleichen, wurde die Vorabpauschale eingeführt. Sie imitiert die Abzüge auf Ausschüttungen. So sollen die Fondsarten steuerlich nahezu gleichgestellt werden. In der Praxis haben thesaurierer dennoch einen Vorteil, denn die Besteuerung der Vorabpauschale fällt nicht sonderlich hoch aus. Eine Ausnahme bildet ein negativer Basiszins, denn dann wäre die Vorabpauschale ebenfalls negativ und verfällt somit. In Niedrigzins-Zeiten bleibt also ein Vorteil für thesaurierende ETFs erhalten.

Finanzamt rechnet mit fiktiver Wertsteigerung

Wie berechnet die Depotbank nun diese Vorabpauschale? Zunächst einmal ermittelt sie den Basisertrag. Das ist eine angenommene Wertsteigerung, die der Fonds innerhalb eines Jahres erzielen könnte. Dazu nimmt die Bank den Wert deines Fonds zum Jahresanfang und multipliziert diesen mit dem Basiszins von 2,55%. Anschließend nimmt sie das Ergebnis noch mal 0,7. Das ist fester Gegenwert, der jedes Jahr gleich bleibt. In dieser Rechnung sind die Auswirkungen des Basiszinses auf den Basisertrag leicht erkennbar: Je höher die Zinsen, desto höher der angenommener Ertrag.

Im nächsten Schritt zieht die Bank von diesem Basisertrag noch alle Ausschüttungen ab. Denn diese werden bei der Übergabe bereits versteuert. Bei thesaurierenden Fonds gibt es diese Ausschüttungen nicht, hier wird also auch nichts abgezogen. 

Dieses Ergebnis (also Fondswert mal Basiszins mal 0,7) wird mit der Kapitalertragsteuer besteuert. Das sind 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer kommst du so auf einen Steuersatz von 26,375%, der von der Pauschale abgezogen wird. Bei Aktienfonds profitierst du von der Teilfreistellung: 30% bleiben steuerfrei. Sowohl der Basisertrag, als auch die Pauschale müssen über null liegen. Sonst gibt es keine Erträge und es können auch keine Steuern abgezogen werden. Dieser fiktive Ertrag wird zudem mit der tatsächlichen Wertsteigerung im Laufe des Jahres verglichen. Am Ende zahlst du deine Steuern auf den jeweils geringeren Wert.

Mal angenommen

Rechnen wir die Situation einmal für eine Person durch, die einen fiktiven thesaurierenden Fonds im Wert von 10.000€ besitzt. Die Person weiß nicht, wie viel der Fonds am Jahresende wert sein wird, möchte aber trotzdem wissen, mit welcher Vorabpauschale sie rechnen kann.

Schritt 1: Basisertrag ermitteln

Basisertrag = ETF-Wert zum Jahresanfang x Basiszins x 0,7

Basisertrag 2023 = 10.000 x 2,55% x 0,7
= 178,50€

Am Ende des Jahres wird der Basisertrag mit der tatsächlichen Wertsteigerung vergleichen. Ist die tatsächliche Wertsteigerung niedriger als der fiktive Basisertrag, wird dieser Wert für die Vorabpauschale verwendet. 

Schritt 2: Vorabpauschale berechnen

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen

Vorabpauschale = 178,50€ – 0€

Zur Information: Um die Steuerlast eines ausschüttenden Fonds, mit der eines thesaurierenden zu vergleichen, kannst du hier die Ausschüttungen abziehen und direkt versteuern. Anschließend wirst du eine viel geringere Wertsteigerung innerhalb der Vorabpauschale zu versteuern haben.

Schritt 3: Steuern abziehen

Aufgrund der Teilfreistellung müssen nur 70% des Ertrags von Aktienfonds versteuert werden.

178,50€ x 70% = 124,95€

Das ist der zu versteuernde Wert, der mit der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag versteuert wird.

Steuer: 25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag = 26,375%

124,95€ x 26,375% = 32,96€

Wirklich abkassiert wird erst Anfang 2024. Denn erst dann kannst du alle Ausschüttungen abziehen und den Basisertrag mit der echten Wertsteigerung vergleichen. 

Wenn du schon heute schätzen möchtest, wie hoch deine Steuerlast wird, kannst du diese zumindest aufgrund des Basisertrags schon einmal grob überschlagen. Dazu teilst du einfach den Fondswert durch 300. In unserem Beispiel kämen wir mit dieser Faustregel auf 33,33€. So viel Geld solltest du auf deinem Verrechnungskonto bereithalten, wenn die Steuer abgezogen wird. Hatte der Fonds letztlich eine schlechte Jahresperformance oder kommen noch Ausschüttungen hinzu, wird diese Steuer aber noch einmal kleiner ausfallen. 

Woher kommen diese 2,55%?

Die 2,55% ergeben sich aus dem Wert, mit dem Staatsanleihen belohnt werden. Leiht jemand Deutschland sein Geld, erhält er dafür einen Kupon, einen garantierten Zinssatz. Wortwörtlich heißt es im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, der Wert ist  ”aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet”. Der Gesetzgeber hält diese Regelung in § 18 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes fest.

30% bleiben steuerfrei

Investiert ein Fonds über 51% seines Volumens in Aktien, gilt er als Aktienfonds. Die meisten ETFs, wie auf einen MSCI World-Index oder auf den DAX, sind Aktienfonds. Daraus ergibt sich eine Besonderheit: 30% deiner Erträge sind steuerfrei. Das liegt daran, dass die Fondsanbieter bereits Steuern auf ihre Gewinne zahlen müssen, wie etwas ausländische Quellensteuern oder andere Steuern. Würde der gesamte Ertrag der Anleger mit der Kapitalertragsteuer belastet werden, würde der gleiche Gewinn zweimal versteuert werden. Deshalb werden 30% von Aktienfonds freigestellt. Anleger müssen nur auf 70% der Gewinne Steuern zahlen, was die doppelte Besteuerung ziemlich gut ausgleicht.

Freistellungsauftrag nicht vergessen

Um die Erträge der Deutschen etwas zu schonen, gibt es den Sparerpauschbetrag. Auf 1000€ Kapitaleinkünfte pro Jahr muss niemand Steuern zahlen. Eheleute können ihre Steuern zusammen machen, ihnen steht gemeinsam ein Freibetrag von 2000€ zu. Erst darüber wird die Kapitalertragsteuer fällig. Damit nicht unnötigerweise Geld innerhalb des Freibetrags versteuerst – welches du dir im Fall der Fälle mit deiner Steuererklärung zurückholen könntest – kannst du bei deiner Depot-Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Damit gibt die Depot-Bank erst über dem Freibetrag Steuern auf Kapitalerträge, dazu gehört auch die Vorabpauschale, ans Finanzamt weiter. Da deine Depot-Bank die Steuer auf die Vorabpauschale immer direkt am Jahresanfang abzieht, sollte diese in vielen Fällen vom Freistellungsauftrag gedeckt sein. 

Wird der Freistellungsauftrag überschritten und ist nicht genug Geld auf dem Verrechnungskonto, könnten Anlegerinnen ins Minus rutschen, wo teure Zinsen auf sie warten. Hast du deinen Freistellungsauftrag eingerichtet, musst du dich um nichts mehr kümmern. Die Steuerabgabe übernimmt die Bank, bei der du dein Depot hast, für dich. Es passiert also alles automatisch.

Darauf musst du achten

Verkaufen Anleger ihre Anteile später, muss darauf die Kapitalertragsteuer gezahlt werden. Alles, was bis dahin als Vorabpauschale angefallen ist, wird dann von dem zu zahlenden Betrag abgezogen, sodass der Gewinn nicht doppelt versteuert wird. Übrigens: Investierst du monatlich per Sparplan, fällt pro Monat, in dem dein Geld investiert ist, ein Zwölftel der jährlichen Vorabpauschale an. Du musst also nur darauf achten, dass du einen Freistellungsauftrag eingereicht hast und dein Verrechnungskonto für die Vorabpauschale ausreichend gedeckt ist. Den Rest übernimmt deine Bank gemeinsam mit deinem Finanzamt.

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Kommentare (31)

K

Klaus Wagner

sagt am 16. Februar 2023

Was mache ich, wenn mein ETF zwar eine positive Performance in 2023 hinlegt, ich aber im Hinblick auf meinen damaligen Einstandskurs immer noch deutlich im Minus bin? Beispiel: - Kauf thesaurierender Aktien-ETF zum 01.01.2022: 100.000 EUR - Wert ETF zum 31.12.2022/01.01.2023: 80.000 EUR (20% Verlust) - Wert ETF zum 31.12.2023: 92.000 EUR (15% Gewinn) Muss jetzt auf die 12.000 EUR Gewinn eine Vorabpauschale entrichtet werden (12.000 * 0,7 * 0,25 = 2.100 EUR), obwohl ich immer noch einen deutlichen Verlust habe? Wie kann ich mir dieses Geld zurückholen?

M

Mark

sagt am 10. Februar 2023

Bei interactive Brokers und deren Retailern fällt die Vorabpauschale weiterhin nicht an oder?

Markus Schmidt-Ott

Markus Schmidt-Ott

Autor

sagt am 15. Februar 2023

Den konkreten Fall kenne ich nicht. Aber ausländische Broker führen die Steuern nicht automatisch ab. Man muss sich hier also selbst drum kümmern und eine Steuererklärung abgeben.

N

Nico

sagt am 10. Februar 2023

Interessanter Beitrag :-) Bekommt mal eigentlich die Steuer zurück, wenn man den ETF verschenkt an die Kinder oder Enkelkinder, anstatt ihn zu verkaufen?

S

Sanne

sagt am 10. Februar 2023

Das würde mich auch interessieren. Hab auch einen ETF für mein Kind angelegt.

Markus Schmidt-Ott

Markus Schmidt-Ott

Autor

sagt am 15. Februar 2023

Gute Frage! Zunächst mal musst du dafür sorgen, dass dein Broker weiß, dass es eine Schenkung ist. Sonst wird das steuerlich wie ein Verkauf behandelt. Die Anschaffungsdaten (Einstandskurs etc.) werden natürlich übertragen. Was die Verlusttöpfe angeht, könnte es kompliziert werden. Bei einem Depotübertrag werden die in der Regel nur dann übertragen, wenn man das komplette Depot überträgt und das alte auflöst.

E

Ein Banker

sagt am 16. Februar 2023

Die Verlustverrechnungstöpfe können nur bei Gläubigeridentität übertragen werden. Bei einer Schenkung also nicht. Sofern das Depot nicht aufgelöst wird und die Schenkung nur ein Teil des Gesamtbestands war, bleiben die Verlusttöpfe dem Depotinhaber erhalten. Alternativ könnendie Verlusttöpfe glattgestellt werden, sodass am Ende des Jahres mit der Steuerbescheinigung auch eine Verlustbescheinigung ausgestellt wird, die man dann bei der Steuererklärung angeben kann.

A

Alex

sagt am 10. Februar 2023

Super erklärt! Vielen Dank dafür. Was passiert, wenn ich meinen Wohn- und Steuersitz nicht in Deutschland habe, aber noch ein Depot bei einer deutschen Bank wie Scalable/Bader habe (und die wissen das auch)? Macht es dann noch einen Unterschied, ob ich in der EU oder außerhalb der EU bin? Kann das pauschal beantwortet werden? Ganz lieben Dank! Alex

F

Fabian

sagt am 10. Februar 2023

Ja, wichtige Frage - betrifft mich auch! Kann jemand eine fundierte Antwort darauf geben?

Markus Schmidt-Ott

Markus Schmidt-Ott

Autor

sagt am 15. Februar 2023

Das hängt davon ab, ob du in dem Land steuerpflichtig bist. Du solltest dich am besten darüber schlaumachen und ggf. auch bei deinem Broker nachfragen. Wenn du keine deutsche Steuer ID hast, kann natürlich auch keine Steuer ans deutsche Finanzamt angeführt werden.

P

Philipp

sagt am 10. Februar 2023

Was ist wenn ich in 2022 mit dem Fonds hohe Verluste gemacht habe und 2023 wahrscheinlich kleine Gewinne. Muss ich dann trotzdem Steuern zahlen, obwohl ich noch in der Verlustzone bin?

Markus Schmidt-Ott

Markus Schmidt-Ott

Autor

sagt am 15. Februar 2023

Du kannst die Verluste realisieren (indem du den Fonds verkaufst) und den Wert einige Zeit später wieder investieren. Dann wird der Verlust in deinem Verlusttopf vermerkt. Bevor du Steuern zahlst, werden immer erst der Verlusttopf und dann der Freibetrag aufgebraucht. Aber nicht alle Verluste können mit allen Gewinnen verrechnet werden.

S

Stephan

sagt am 10. Februar 2023

Super Beitrag! Werden bei der Vorabpauschale denn auch die Verrechnungstöpfe berücksichtigt? Oder wird ausschließlich der Freibetrag berücksichtigt? Über eine Info würde ich mich sehr freuen! :)

G

Gieri

sagt am 10. Februar 2023

Das würde mich auch interessieren. Werden Verluste auf Aktien gegengerechnet? Was ist, wenn ein anderer ETF sich seit 6 Monaten negativ entwickelt? Wird das gegengerechnet?

Markus Schmidt-Ott

Markus Schmidt-Ott

Autor

sagt am 15. Februar 2023

Ja, erst wird der Verlusttopf aufgebraucht. Verluste von Aktien können aber nicht mit Gewinnen von ETFs verrechnet werden und umgekehrt.

A

Anonym

sagt am 10. Februar 2023

Welcher Zeitpunkt wird sie fällig? 2023 oder 2024? Also wann wird die Vorabpauschale abgezogen (z.B. 02.01.2024) und in welche Jahr des Freistellungsauftrag fällt die Pauschale?

Markus Schmidt-Ott

Markus Schmidt-Ott

Autor

sagt am 15. Februar 2023

Die Vorabpauschale ist immer im Januar des Folgejahres fällig. Also für 2023 wird sie im Januar 2024 eingezogen. In der Praxis passiert das je nach Broker irgendwann im Laufe des Januars und nicht zwingend direkt am 2.1.

N

Noka Hust

sagt am 10. Februar 2023

Ein Punkt ist falsch. Der Freibetrag von 1000€ bezieht sich auf den Gewinn und nicht die Steuern die gezahlt werden. Der Gewinn muss ab 1000 € versteuert werden. Bei 300.000 € müsste man 1000€ steuern zahlen mit eurer Faustregel, und so viel Freibetrag hat man leider nicht. Also: 300.000€ x 2,55 % x 0,7 = 5.355 € 5.355 € - 1000 € Freibetrag.....

S

Sebastian

sagt am 10. Februar 2023

Kommt das fifo Prinzip auch dabei? Also ich meine wenn ich z.b am 1.1 10 etf Anteile hab diese einmal verkaufe und 5min später wieder einkaufen Muss ich die pauschale dann auch zahlen? Mfg

G

Giri

sagt am 10. Februar 2023

Berechtigter Punkt. Würde mich ebenfalls interessieren. Auch um momentane Verluste zu „realisieren“. Wenn ich also mit Aktien im Minus bin, diese verkaufe und direkt wieder neu kaufe (weil ich langfristig an das Unternehmen glaube). Werden die entstandenen Verluste gegengerechnet?

T

Tobias

sagt am 10. Februar 2023

Es ist gut beschrieben, aber ein kurzer Hinweis darauf wie mit Fondsanteilen bei der Vorabpauschale umgegangen wird, die im Laufe des Jahres erworben werden, wäre schön. Es gibt ja viele die z. B. ETF-Sparpläne haben.

A

Anonym

sagt am 10. Februar 2023

Da gebe ich dir absolut Recht, mir kommt das auch viel zu kurz .

P

Patrik

sagt am 10. Februar 2023

ja, das ist ein wesentlicher Punkt. Und was mir ebenfalls nicht klar ist: Ich zahle doch Steuern auf den "Gewinn" unabhängig ob angenommener oder theoretischer. Warum zahle ich dann Vorabsteuern auf das gesamte Fondsvolumen? Das investierte Geld ist doch schon versteuert ?!?!?!? Also angenommen ich habe am 31.12. 30T€ eingezahlt. Und am Ende des Jahres steht ohne Einzahlung oder Auszahlung der Kurs wieder bei exakt 30T€. Dann zahle ich steuern auf mein versteuertes Einkommen ?

N

Niko

sagt am 13. Februar 2023

Ja so ist das, Vater Staat lässt sich immer was neues einfallen, um den kleinen fleißigen Sparer noch mehr zu melken..

J

Jan

sagt am 16. Februar 2023

Es ist ja eine fiktiver Ertrag der angesetzt wird. Es wird angenommen dass du jährlich den Basiszins (hier 2,55%) als laufenden Ertrag hast (Wenn du Dividenden erhalten hast, die im Fonds ausgeschüttet oder thesauriert wurden, wird das ja auch gegengerechnet und abgezogen - sodass man nicht noch die Vorabpauschale zahlt, wenn die Dividenden dies übersteigen). Der Punkt ist: Mit deinem Fonds machst du in dem einen Jahr 15% minus, dann 5% plus, dann 3% minus, dann 20% plus. Am Ende musst du deine Gewinne so oder so versteuern (abzüglich Teilfreistellung des Fonds [Aktienfonds 30%] und Sparerpauschbetrag). Die Vorabpauschale wird beim Verkauf auch gegengerechnet, damit du nicht doppelt besteuert wirst. Die Vorabpauschale soll lediglich die Steuerbelastung auf die Jahre gleichmäßig verteilen. Der Vorteil ist sogar, dass man jedes Jahr einen gewissen Teil über seinen Sparerpauschbetrag steuerfrei einnehmen kann anstatt es in z.B. 10 Jahren alles auch einen Schlag versteuern zu müssen (mit nur einmalig 1000 EUR Sparerpauschbetrag).

J

Jan

sagt am 16. Februar 2023

*auf einen Schlag

E

Ein Banker

sagt am 16. Februar 2023

Es zählt der Gesamtbestand per 31.12. des jeweiligen Jahres. Darauf wird Anfang des Folgejahres die Vorabpauschale erhoben. Somit wird die Steuerbelastung, die man sonst beim Verkauf in zB 10 Jahren auf einen Schlag (mit nur einmal Sparerpauschbetrag) hätte, bis zum gewissen Grad gleichmäßig auf die Jahre verteilt. Es wird keine Substanzbesteuerung durchgeführt, auch wenn es im ersten Moment so aussieht. Man braucht halt ne Berechnungsgrundlage für die fiktiven Erträge (70% [bei Aktienfonds mit mind. 51% Aktien] des Basiszinses bezogen auf den Jahresendbestand) Auf diese Weise kann man sogar jedes Jahr den Freisteller nutzen. Doppelte Besteuerung erfolgt nicht, da beim Verkauf alle Vorabpauschalen angerechnet werden. Darüber hinaus ist die Besteuerung von Investmentfonds vereinheitlicht und vereinfacht worden, wenn man sich die Details anschaut. In- und ausländische sowie ausschüttende und thesaurierende werden unterm Strich jetzt gleich besteuert. Außerdem gibt es statt der vorher bis zu 33 unterschiedlichen Ertragsarten in den steuerlichen Anschaffungsdaten nur noch 3: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinn/Verlust bei Rückgabe bzw. Veräußerung von Fondsanteilen. Klingt kompliziert, ist aber deutlich einfacher geworden.

Y

Yasin

sagt am 10. Februar 2023

Danke für Eure tolle Arbeit. Sehr gut erklärt und einfach mit dem Beispiel verdeutlicht. Die Faustformel hilft auch weiter!

A

Alex

sagt am 08. Februar 2023

Wow, sehr gut erklärt. Insbesondere sind die Praxis Tipps sehr "beruhigend" Danke

N

Niko

sagt am 13. Februar 2023

Ich finde das alles außer beruhigend. Leider kam in diesem Bericht viel zu kurz, was das eig heißt? Nämlich, dass der Zinseszins immens beschnitten wird und so über die Jahre wahrscheinlich locker ein fünfstelliger Betrag zusammenkäme, der einem dadurch Flöten geht.. Die große Frage ist, wie sich der Basiszins in Zukunft entwickeln wird?!

J

Jonny

sagt am 08. Februar 2023

Das ist die bisher beste Erklärung der Vorabpauschale, die ich bis jetzt gelesen habe - sehr gut und vielen Dank!


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